E-Kennzeichen: Welche Vorteile es bringt und was die Verlängerung bis 2035 ändert
Mit E-Kennzeichen kann dein E-Auto Vorrechte bekommen, etwa beim Parken. Kommunen dürfen sie gewähren, müssen es aber nicht. Der Bundestag hat am 5. November 2026 beschlossen, diese Möglichkeiten bis Ende 2035 zu verlängern. Der Bundesrat muss noch zustimmen. In Bayern dürfen Autos mit E-Kennzeichen laut ADAC bis Ende 2026 auf allen öffentlichen Parkplätzen bis zu drei Stunden kostenlos parken.

Redaktion: Ladechef · Textstand 06.11.2026
Kurz gesagt
- Das E-Kennzeichen ist freiwillig. Reine E-Autos und Brennstoffzellenautos können es bekommen. Plug-in-Hybride brauchen höchstens 50 g CO2 je km oder mindestens 40 km elektrische Reichweite, nachgewiesen über die Übereinstimmungsbescheinigung oder auf andere geeignete Weise.
- Vorrechte wie kostenloses Parken oder die Nutzung von Busspuren gibt es nicht automatisch bundesweit. Kommunen können sie gewähren, müssen es aber nicht. In Bayern dürfen Autos mit E-Kennzeichen laut ADAC bis Ende 2026 auf allen öffentlichen Parkplätzen bis zu drei Stunden kostenlos parken. Eine zusätzliche Umweltplakette brauchen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen laut ADAC seit 1. Oktober 2026 nicht mehr.
- Der Bundestag hat am 5. November 2026 beschlossen, die Vorrechte bis Ende 2035 fortzuführen und Busse, Lkw und Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e einzubeziehen. Kostenfreies Anwohnerparken kommt als Option hinzu. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
- Nach dem Kabinettsentwurf sollen E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladepunkten während des Ladens künftig auch ohne E-Kennzeichen parken dürfen. Bis zur Neuregelung gelten die heutigen Schilder.
In diesem Ratgeber
Wer ein E-Kennzeichen bekommt
Ein E-Kennzeichen erkennst du am E hinter der Nummernkombination. Bekommen können es reine Batterie-Elektroautos, Brennstoffzellenautos und Plug-in-Hybride, also Hybride, die du von außen aufladen kannst. Für Plug-in-Hybride gelten zusätzliche Bedingungen.
Ein Plug-in-Hybrid muss laut Übereinstimmungsbescheinigung entweder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen oder rein elektrisch mindestens 40 Kilometer weit kommen. Es zählt also der eingetragene Wert, nicht eine selbst gefahrene Strecke. Fehlt der Wert in der Bescheinigung oder gibt es keine Bescheinigung, kannst du den Nachweis auch auf andere geeignete Weise erbringen.
Das E-Kennzeichen ist freiwillig. Du beantragst es bei deiner Zulassungsbehörde, laut ADAC auch online. Für die Kennzeichnung erhebt die Behörde Gebühren. Im Ausland zugelassene E-Fahrzeuge, die die Voraussetzungen erfüllen, können stattdessen eine blaue Plakette mit E bekommen.
Welche Vorrechte es geben kann und wovon sie abhängen
Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erlaubt Vorrechte in vier Bereichen: beim Parken auf öffentlichen Straßen, bei der Nutzung von Straßen oder Spuren für besondere Zwecke, bei Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten und bei Parkgebühren. Gebühren können ermäßigt oder ganz erlassen werden. Als Beispiele nennt die Bundesregierung eigene Parkplätze vor Ladesäulen und die Nutzung von Busspuren.
Das Gesetz formuliert diese Vorteile als Möglichkeit: Ein E-Fahrzeug „kann“ Vorrechte erhalten. Laut Bundesregierung können Kommunen sie gewähren, müssen es aber nicht. Automatische, bundesweit gültige Vorrechte, die mit dem E im Kennzeichen verbunden sind, sieht das Gesetz nicht vor. Wo es Vorrechte gibt, gelten sie nur für Fahrzeuge mit deutlich sichtbarer Kennzeichnung.
Für Bayern nennt der ADAC eine landesweite Regel: Autos mit E-Kennzeichen dürfen dort bis Ende 2026 auf allen öffentlichen Parkplätzen bis zu drei Stunden kostenlos parken. Die Parkzeit weist du laut ADAC mit Parkscheibe, kostenlosem Automaten-Ticket oder Park-App nach. Ob Bayern die Regel über Ende 2026 hinaus fortführt und ob andere Bundesländer vergleichbare landesweite Regeln haben, geht aus den hier genutzten Quellen nicht hervor.
Einen Vorteil, der nicht an Parkplätze oder Fahrspuren gebunden ist, nennt der ADAC ebenfalls: Seit 1. Oktober 2026 brauchen Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen keine zusätzliche Umweltplakette mehr. Ohne E-Kennzeichen brauchst du für die Fahrt in eine Umweltzone weiterhin eine Plakette.
Daraus folgt für deine Entscheidung: Ob dir das E-Kennzeichen beim Parken, bei Parkgebühren und auf Busspuren etwas bringt, hängt von den Regeln an den Orten ab, an denen du oft unterwegs bist, etwa Wohnort, Arbeitsort oder Innenstadt. Dazu gehören die Vorrechte der jeweiligen Kommune, auch reservierte Parkplätze an Ladesäulen mit dem Zusatzzeichen „Auto mit Stecker“, und in Bayern bis Ende 2026 die landesweite Drei-Stunden-Regel.
Gilt an diesen Orten weder ein Vorrecht der Kommune noch eine landesweite Regel, bringt dir das Kennzeichen dort beim Parken, bei Parkgebühren und auf Busspuren keinen Vorteil. Der Wegfall der Umweltplakette bleibt davon unberührt.
Das E-Kennzeichen an der Ladesäule: heute und künftig
Heute gilt: Ist ein Parkplatz an einer Ladesäule mit dem Zusatzzeichen „Auto mit Stecker“ ausgeschildert, gilt die Erlaubnis laut ADAC nur für Fahrzeuge mit E hinter der Nummernkombination. Ein weiteres Zusatzzeichen kann das Parken auf die Dauer des Ladevorgangs beschränken. Wie Städte und Gemeinden Ladeplätze kennzeichnen, ist laut ADAC sehr unterschiedlich. Wer unberechtigt auf einem gekennzeichneten E-Parkplatz steht, riskiert laut ADAC 55 Euro Verwarngeld.
Das soll sich mit der Novelle ändern. Laut Bundesverkehrsministerium sieht der Kabinettsentwurf vom Juli 2026 vor, dass E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladepunkten während des Ladevorgangs auch ohne E-Kennzeichen parken dürfen. Die Regel soll dauerhaft im Gesetz stehen. Die Ladeplätze bleiben dem Laden vorbehalten.
Unsere Einordnung: Kommt die Regel so, ist das E-Kennzeichen an der Ladesäule nicht mehr nötig, um dort während des Ladens zu parken. Sein Nutzen hängt dann von den übrigen Vorrechten an den Orten ab, an denen du parkst oder fährst, und davon, dass du damit laut ADAC keine zusätzliche Umweltplakette brauchst. Grundlage ist die Beschreibung des Kabinettsentwurfs. Wie es im Detail geregelt ist, zeigt erst der verkündete Gesetzestext. Bis dahin gelten die heutigen Schilder.
Wie lange du an einer Ladesäule parken darfst und was die Zusatzschilder bedeuten, liest du in unserem Ratgeber zum Parken an der Ladesäule.
Parken an der Ladesäule: heute und nach der Novelle
- HeuteZusatzzeichen „Auto mit Stecker“
- Erlaubnis nur für Fahrzeuge mit E hinter der Nummernkombination
- Ein weiteres Zusatzzeichen kann das Parken auf die Dauer des Ladevorgangs beschränken
- Unberechtigt geparkt: laut ADAC 55 Euro Verwarngeld
- GeplantNach dem Kabinettsentwurf
- E-Fahrzeuge dürfen während des Ladevorgangs auch ohne E-Kennzeichen parken
- Die Regel soll dauerhaft im Gesetz stehen
- Die Ladeplätze bleiben dem Laden vorbehalten
Was die Verlängerung bis 2035 ändert
- Stand: Der Bundestag hat die Novelle am 5. November 2026 in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
- Laufzeit: Die pauschale Befristung des Gesetzes auf Ende 2026 entfällt. Die Vorrechte, die Gemeinden gewähren können, sollen laut Bundestag bis 31. Dezember 2035 gelten. Ausgenommen ist das Parken während des Ladevorgangs: Diese Regel soll laut Verkehrsministerium dauerhaft gelten.
- Mehr Fahrzeugarten: Gemeinden sollen Vorrechte künftig auch für Elektrobusse sowie für mittelschwere und schwere E-Lkw vorsehen können. Der Bundestag nennt als neu einbezogen außerdem Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e.
- Anwohnerparken: Neu ist die Option, E-Fahrzeugen kostenfreies Anwohnerparken zu ermöglichen. Auch das ist eine Möglichkeit für die Kommunen, keine Pflicht.
- Plug-in-Hybride: Die Voraussetzungen für ihre Vorrechte sollen laut Verkehrsministerium an die Regeln der Dienstwagenbesteuerung angepasst werden. Was das bedeuten kann, zeigt das Beispiel im nächsten Abschnitt.
- Bericht bis 2030: Zusätzlich hat der Bundestag eine Entschließung angenommen. Danach soll die Bundesregierung bis 30. Juni 2030 über Anwendung und Wirkung des Gesetzes berichten. Der Bericht soll Empfehlungen enthalten, ob die bis 2035 vorgesehenen Vorrechte angepasst werden sollten. Dabei sollen auch wissenschaftliche Erkenntnisse zum tatsächlichen Nutzungsverhalten von Plug-in-Hybriden berücksichtigt werden.
- Unsere Einordnung zum Zeitplan: Das geltende EmoG tritt laut § 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Damit die Vorrechte ohne Lücke weitergelten, muss die Novelle vorher den Bundesrat passieren und in Kraft treten. Ob das gelingt, lässt sich heute nicht sagen. Einen Termin dafür nennen die Quellen nicht.
Die wichtigsten Termine bis 2035
- 5. November 2026Bundestag beschließt die Novelle
In der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
- 31. Dezember 2026Geltendes EmoG tritt außer Kraft
Damit die Vorrechte ohne Lücke weitergelten, muss die Novelle vorher den Bundesrat passieren und in Kraft treten.
- 30. Juni 2030Bericht der Bundesregierung
Über Anwendung und Wirkung des Gesetzes, mit Empfehlungen, ob die Vorrechte angepasst werden sollten.
- 31. Dezember 2035Vorrechte der Gemeinden sollen bis hier gelten
Ausgenommen ist das Parken während des Ladevorgangs: Diese Regel soll dauerhaft gelten.
Beispiel: Ein Plug-in-Hybrid und die Reichweitenschwelle
Ein hypothetisches Beispiel mit angenommenen Werten: In der Übereinstimmungsbescheinigung eines Plug-in-Hybrids stehen 60 g CO2 je km und 45 km elektrische Reichweite. Die CO2-Grenze von 50 g verfehlt das Auto. Die Reichweitengrenze von 40 km übertrifft es um 5 km (45 km minus 40 km). Nach geltendem EmoG kann es also ein E-Kennzeichen bekommen.
Für Plug-in-Hybride, die von 2025 bis 2030 angeschafft werden, gilt bei der Dienstwagenbesteuerung: höchstens 50 g CO2 je km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite. Daran gemessen fehlen dem Beispielauto 35 km (80 km minus 45 km). Würde das EmoG diese Schwelle übernehmen, wie es die angekündigte Angleichung nahelegt, läge ein solches Auto unter der neuen Grenze.
Grenzen des Beispiels: Ob eine neue Schwelle nur für künftig gekennzeichnete Fahrzeuge gilt und was mit bereits erteilten E-Kennzeichen passiert, geht aus den hier genutzten Quellen nicht hervor. Im geltenden § 5 EmoG gibt es eine Übergangsregel: Fahrzeuge, die die bis Ende 2017 geltende Anforderung von mindestens 30 km elektrischer Reichweite erfüllen, dürfen auch danach Vorrechte bekommen. Fehlen Werte in der Bescheinigung, bleibt ein anderer geeigneter Nachweis möglich.
So gehst du vor
- Bei einem Plug-in-Hybrid: Prüfe in der Übereinstimmungsbescheinigung den CO2-Wert und die elektrische Reichweite.
- Frag bei deiner Stadt oder Gemeinde nach, welche Vorrechte sie für E-Fahrzeuge gewährt, zum Beispiel reservierte Parkplätze an Ladesäulen, ermäßigte oder erlassene Parkgebühren oder freigegebene Busspuren.
- Parkst du oft in Bayern: Bis Ende 2026 darfst du dort mit E-Kennzeichen laut ADAC auf allen öffentlichen Parkplätzen bis zu drei Stunden kostenlos parken. Weise die Parkzeit mit Parkscheibe, kostenlosem Automaten-Ticket oder Park-App nach.
- Beantrage das E-Kennzeichen bei deiner Zulassungsbehörde, wenn es dir einen Vorteil bringt, etwa beim Parken vor Ort oder weil du damit laut ADAC keine zusätzliche Umweltplakette brauchst. Laut ADAC geht der Antrag auch online.
- Achte an Ladesäulen auf die Schilder. Das Zusatzzeichen „Auto mit Stecker“ gilt heute nur für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen.
- Verlass dich erst auf neue Regeln wie das Parken beim Laden ohne E-Kennzeichen, wenn der Bundesrat zugestimmt hat und die Novelle in Kraft ist.
Fachquellen (10)
- Deutscher Bundestag: Bevorrechtigung elektrischer Fahrzeuge soll verlängert werden (2026)
- Bundesregierung: Vorteile für E-Fahrzeuge verlängert (2026)
- Bundesministerium für Verkehr: Pressemitteilung 069/2026 zur Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (2026)
- ADAC: Nummernschild für Elektroautos - das E-Kennzeichen (2026)
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz § 3 Bevorrechtigungen (geltende Fassung)
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz § 4 Kennzeichnung (geltende Fassung)
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz § 5 Übergangsregelung (geltende Fassung)
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (geltende Fassung)
- ADAC: Das gilt beim Parken an E-Ladesäulen (2025)
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz § 6 (geltende Fassung)
Quellen und redaktionelle Prüfung
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