Paragraf 14a EnWG: So sparst du Netzentgelte mit deiner Wallbox
Wenn du eine neue Wallbox mit mehr als 4,2 kW in Betrieb nimmst, gilt sie seit 2024 als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Dein Netzbetreiber darf ihre Leistung dann bei drohender Überlastung des Netzes begrenzen. Im Gegenzug zahlst du ein reduziertes Netzentgelt.

Redaktion: Ladechef · Textstand 29.09.2026
Kurz gesagt
- Wallboxen mit mehr als 4,2 kW, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, fallen unter Paragraf 14a EnWG.
- Der Netzbetreiber darf die Leistung der Wallbox vorübergehend dimmen, aber nie unter 4,2 kW. Dein normaler Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
- Dafür bekommst du ein reduziertes Netzentgelt: pauschal (Modul 1) oder prozentual (Modul 2). Modul 1 kannst du mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren.
- Wählst du kein Modul, rechnet der Netzbetreiber automatisch Modul 1 ab.
In diesem Ratgeber
Ladekosten-Rechner: deine Kosten pro 100 km, Monat und Jahr berechnen →
Was Paragraf 14a EnWG regelt
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind Geräte mit einer Netzanschlussleistung über 4,2 kW. Dazu zählen private Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher, wenn sie Strom aus dem Netz beziehen.
Voraussetzungen für deine Wallbox
- Die Wallbox hat mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung und wurde ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen.
- Du meldest die Wallbox vor der Inbetriebnahme bei deinem Netzbetreiber an und schließt eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung ab. Die Meldung ist deine Aufgabe als Betreiber.
- Du entscheidest dich für eine Steuerungsart: Entweder der Steuerbefehl geht direkt an die Wallbox, oder ein Energie-Management-System verteilt eine Leistungsgrenze auf mehrere Geräte.
- Du sorgst dafür, dass die nötige Mess- und Steuerungstechnik eingebaut wird. Dafür reicht es, den Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber zu beauftragen. Wallboxen ab 2024 gehören zu den Pflichtfällen für ein intelligentes Messsystem.
- Wallboxen, die vor 2024 ohne Steuerungsvereinbarung in Betrieb gingen, bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Du kannst aber freiwillig wechseln.
Die drei Module einfach erklärt
- Modul 1 ist eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts. Die Höhe hängt vom Netzgebiet ab und lag laut Bundesnetzagentur zwischen 110 und 190 Euro im Jahr (Stand 2023). Du brauchst dafür keinen eigenen Zähler.
- Modul 2 senkt den Arbeitspreis des Netzentgelts für die Wallbox auf 40 Prozent. Dafür brauchst du einen separaten Zähler nur für die Wallbox. Für diesen Zähler darf der Netzbetreiber keinen Grundpreis verlangen.
- Modul 3 bringt zeitvariable Netzentgelte mit drei Preisstufen, die je nach Zeitfenster gelten. Es gibt Modul 3 seit April 2025. Du kannst es nur zusätzlich zu Modul 1 wählen und brauchst dafür ein intelligentes Messsystem.
- Du wählst das Modul bei der Anmeldung oder beim Wechsel deines Stromlieferanten. Ein späterer Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, aber nicht rückwirkend. Modul 2 und Modul 3 lassen sich nicht kombinieren.
- Wählst du kein Modul, rechnet der Netzbetreiber Modul 1 ab.
Was der Netzbetreiber darf und was nicht
- Er darf den Anschluss deiner neuen Wallbox nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.
- Er darf den Strombezug der Wallbox vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des örtlichen Netzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen. Eine komplette Abschaltung gibt es nicht.
- In einer Übergangszeit darf er auf Grundlage seiner Netzplanungsdaten auch vorbeugend steuern, und zwar bis zu zwei Stunden täglich auf bis zu 4,2 kW.
- Dein normaler Haushaltsstrom ist von der Steuerung nicht betroffen. Die Regeln gelten nur für die steuerbaren Geräte.
- Netzbetreiber müssen ihre Steuerungseingriffe seit dem 1. März 2025 einheitlich auf einer gemeinsamen Internetplattform ausweisen.
So gehst du vor
- Prüfe, ob deine Wallbox mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung hat.
- Lege fest, ob die Wallbox direkt oder über ein Energie-Management-System gesteuert werden soll.
- Melde die Wallbox vor der Inbetriebnahme bei deinem Netzbetreiber an und schließe die Vereinbarung zur Steuerung ab.
- Wähle Modul 1 oder Modul 2. Für Modul 2 brauchst du einen separaten Zähler, für Modul 3 zusätzlich zu Modul 1 ein intelligentes Messsystem.
- Beauftrage den Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber mit dem Einbau der Mess- und Steuerungstechnik.
Fachquellen
- Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (2025)
- Bundesnetzagentur: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Fragen und Antworten (2025)
- Bundesnetzagentur: E-Mobilität, Fragen zur Wallbox (2025)
- Bundesnetzagentur: Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festgelegt (2023)
- Bundesministerium der Justiz: § 14a Energiewirtschaftsgesetz (2024)
Quellen und redaktionelle Prüfung
Verantwortlich für die Inhalte ist Maik Blume, Ladechef. Wir gleichen Aussagen mit den verlinkten Quellen ab. Auswahlhilfen ordnen deine Antworten ein; sie ersetzen keine individuelle technische Prüfung. Preisangaben stammen aus unserer Tarifdatenbank, ihr Stand ist gesondert angegeben.