Prämien & Förderung

Kfz-Steuer fürs E-Auto: Bis wann du befreit bist und was es danach kostet

Ein reines E-Auto ist in Deutschland eine Zeit lang von der Kfz-Steuer befreit. Bei einer Erstzulassung bis Ende 2030 gilt die Befreiung bis zu zehn Jahre, aber höchstens bis Ende 2035. Danach richtet sich die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Für E-Autos ist sie dann um die Hälfte ermäßigt.

Prämien & Förderung · Ratgeber · 3 Min. Lesezeit

E-Auto lädt an einer Wallbox in der Einfahrt eines Wohnhauses im Morgenlicht

Redaktion: Ladechef · Textstand 02.10.2026

Kurz gesagt

  • Reine E-Autos mit Erstzulassung bis 31. Dezember 2030 sind bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens bis 31. Dezember 2035.
  • Plug-in-Hybride und andere Hybride gelten nicht als Elektrofahrzeuge und bekommen keine Befreiung.
  • Nach der Befreiung wird die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet und für E-Autos um 50 Prozent ermäßigt.
  • Du musst keinen Antrag stellen. Befreiung und Ermäßigung laufen automatisch.
In diesem Ratgeber

Welche Autos befreit sind

Befreit sind Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren fahren. Der Strom kommt dabei aus einer Batterie oder aus einer wasserstoffbetriebenen Brennstoffzelle.

Hybride haben neben dem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor. Sie gelten nicht als Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybride wird die Steuer wie bei einem Verbrenner berechnet.

Die Stichtage im Überblick

  • Erstzulassung: Die Befreiung gibt es für reine E-Autos, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden.
  • Dauer: Die Befreiung gilt zehn Jahre ab dem Tag der Zulassung, aber höchstens bis zum 31. Dezember 2035.
  • Umgerüstete Fahrzeuge: Wird ein Auto zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 zum Elektrofahrzeug umgebaut, kann es ebenfalls befreit werden. Dafür braucht es eine Betriebserlaubnis.
  • Hintergrund: Ohne die Gesetzesänderung wären nur E-Autos mit Zulassung vor dem 1. Januar 2026 befreit gewesen. Der Bundestag hat die Verlängerung im Dezember 2025 beraten. Sie gilt seit dem 1. Januar 2026.

Halterwechsel und Gebrauchtwagen

Jedes Fahrzeug bekommt die Befreiung nur einmal. Kaufst du ein gebrauchtes E-Auto, geht die restliche Befreiungszeit auf dich über. Das gilt bis maximal zehn Jahre nach der Erstzulassung oder bis Ende 2035.

Bei einer Ummeldung oder einer erneuten Zulassung rechnet das Hauptzollamt die noch verbleibende Zeit automatisch an.

Wenn das Auto zeitweise außer Betrieb gesetzt ist oder mit Saisonkennzeichen fährt, hat das laut Gesetz keine Auswirkungen auf die Befreiung.

Was die Steuer danach kostet

Die Befreiung endet ab dem elften Jahr nach der Erstzulassung, nach heutigem Stand spätestens am 1. Januar 2036. Dann zahlst du Kfz-Steuer, aber nur die Hälfte des normalen Betrags.

Entscheidend ist das zulässige Gesamtgewicht. Du findest es in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.2.

Das Gesetz legt für je angefangene 200 Kilogramm diese Sätze fest: 11,25 Euro bis 2.000 kg, 12,02 Euro für den Teil über 2.000 bis 3.000 kg und 12,78 Euro für den Teil über 3.000 bis 3.500 kg. Für E-Autos halbieren sich diese Beträge auf 5,625 Euro, 6,01 Euro und 6,39 Euro.

Das Gewicht wird auf die Stufen aufgeteilt. Der Zoll rechnet bei 2.600 kg so: Für die ersten 2.000 kg sind es 10 mal 11,25 Euro. Für die restlichen 600 kg kommen 3 mal 12,02 Euro dazu. Das ergibt abgerundet 148 Euro im Jahr. Bei einem E-Auto halbiert sich der Betrag auf etwa 74 Euro.

Was du konkret tun kannst

  • Prüfe, ob dein Auto rein elektrisch fährt. Plug-in-Hybride bekommen keine Befreiung.
  • Schau nach, wann dein Auto erstmals zugelassen wurde. Rechne zehn Jahre dazu. Liegt das Ergebnis nach Ende 2035, endet die Befreiung trotzdem am 31. Dezember 2035.
  • Suche das zulässige Gesamtgewicht im Feld F.2 deiner Zulassungsbescheinigung Teil I. Damit kannst du die spätere Steuer abschätzen.
  • Stell keinen Antrag. Die Hauptzollämter berücksichtigen die Verlängerung von selbst. Bei älteren Fahrzeugen kommen im Laufe des Jahres 2026 nach und nach geänderte Steuerbescheide.
Fachquellen (7)
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