Wallbox als Mieter oder in der Tiefgarage: Welche Rechte habe ich?
Seit Dezember 2020 hast du als Mieter oder Wohnungseigentümer einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Wallbox am eigenen Stellplatz. Ohne Zustimmung geht es aber nicht. Du brauchst die Erlaubnis des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft. Hier liest du, was das Gesetz regelt und wer was bezahlt.

Redaktion: Ladechef · Textstand 05.10.2026
Kurz gesagt
- Als Mieter kannst du vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen zum Laden eines E-Autos erlaubt. Das gilt nicht, wenn sie ihm nicht zumutbar sind.
- Als Wohnungseigentümer kannst du angemessene bauliche Veränderungen zum Laden verlangen. Über die Durchführung entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss.
- Die Kosten trägt grundsätzlich, wer die Wallbox verlangt.
- Eine Ladeeinrichtung musst du dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen. Über 12 Kilovoltampere braucht sie seine vorherige Zustimmung.
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Dein Anspruch als Mieter
Die Regel steht in § 554 BGB. Danach darfst du vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
Der Anspruch hat Grenzen. Er entfällt, wenn der Umbau dem Vermieter nicht zumutbar ist. Dabei werden auch deine Interessen berücksichtigt. Als Gründe für eine Ablehnung nennt die Stiftung Warentest zum Beispiel Brandschutz oder Denkmalschutz.
Wichtigste Voraussetzung ist ein fester Stellplatz oder Tiefgaragenplatz auf dem Gelände der Wohnanlage, den du mitgemietet hast.
Eine Vereinbarung, die von diesen Regeln zu deinem Nachteil abweicht, ist unwirksam.
Kosten, Kaution und Rückbau als Mieter
Die Kosten für Kauf und Installation der Wallbox trägst du in der Regel selbst.
Für den Umbau kann eine zusätzliche Sicherheit vereinbart werden, also eine Zusatzkaution. Für sie gelten die Kautionsregeln aus § 551 Absatz 3 BGB sinngemäß.
Nach diesen Regeln legt der Vermieter das Geld bei einem Kreditinstitut an, getrennt von seinem eigenen Vermögen. Die Erträge stehen dir zu und erhöhen die Sicherheit.
Bezahlt der Vermieter die Lademöglichkeit, darf er laut ADAC die Miete erhöhen.
Der ADAC rät, abweichende Absprachen schriftlich festzuhalten. Dazu gehören die Kosten für Installation, Strom, Wartung und einen möglichen Rückbau.
Wallbox in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft
Für Wohnungseigentümer gilt § 20 Absatz 2 WEG. Jeder Eigentümer darf angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.
Die Eigentümerversammlung kann deinen Antrag in der Regel nicht ablehnen. Sie entscheidet aber darüber, wie die Maßnahme umgesetzt wird.
Ist Gemeinschaftseigentum betroffen, kannst du deine persönliche Wunschlösung nicht erzwingen. Die Gemeinschaft darf ein anderes Konzept wählen.
Nicht beschlossen werden dürfen Umbauten, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen.
Wohnst du zur Miete in einer Eigentumswohnung, stellst du den Antrag bei deinem Vermieter. Eigentümer stellen ihn bei der Eigentümergemeinschaft.
Bei wem stellst du den Antrag auf eine Wallbox?
Wer bist du am Stellplatz?
- du zur Miete wohnstDu stellst den Antrag bei deinem Vermieter (§ 554 BGB).
- du zur Miete in einer Eigentumswohnung wohnstDu stellst den Antrag ebenfalls bei deinem Vermieter, nicht bei der Eigentümergemeinschaft.
- dir die Wohnung gehörtDu stellst den Antrag bei der Eigentümergemeinschaft (§ 20 Absatz 2 WEG).
Wer zahlt in der Eigentümergemeinschaft?
Nach § 21 Absatz 1 WEG trägt die Kosten, wem die Wallbox gestattet wurde. Ihm allein steht dann auch die Nutzung zu. Das Amtsgericht Lübeck hat das für Wallboxen bestätigt.
Beschließt die Gemeinschaft einen Umbau mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Anteile, tragen alle die Kosten nach ihren Anteilen. Das gilt nicht, wenn die Kosten unverhältnismäßig sind.
Die Gemeinschaft kann eine abweichende Verteilung von Kosten und Nutzung beschließen.
Will ein anderer Eigentümer die Ladeinfrastruktur später mitnutzen, kann er das gegen einen angemessenen Ausgleich verlangen.
Lastmanagement und Abrechnung des Ladestroms
- Vorgaben bei mehreren Wallboxen: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf muss die Gemeinschaft dann konkret festlegen, wie die Leitungen verlegt werden und wie die Leistung begrenzt wird.
- Abrechnung über den Wohnungszähler: Der Ladestrom läuft über den Zähler deiner Wohnung und deinen Haushaltsstromtarif. Laut Stiftung Warentest ist das der häufigste Weg.
- Eigener Zähler beim Energieversorger: Du rechnest den Ladestrom direkt mit deinem Versorger ab.
- Allgemeinstrom mit separatem Zähler: Die Hausverwaltung rechnet ähnlich wie bei den Nebenkosten ab. Der Zähler muss MID-konform sein.
- Gemeinsam genutzte Ladepunkte: Die Messung muss nachvollziehbar und rückverfolgbar sein. Angemeldet wird meist per RFID-Karte.
So gehst du vor
- Prüfe, ob du einen festen eigenen Stellplatz auf dem Gelände hast.
- Informiere dich und frag Nachbarn, die ebenfalls laden wollen.
- Lass den Standort von einer Elektrofachkraft prüfen.
- Stell den Antrag: als Mieter beim Vermieter, als Eigentümer bei der Eigentümergemeinschaft.
- Halte Kosten für Installation, Strom, Wartung und einen möglichen Rückbau schriftlich fest.
- Melde die Wallbox vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber an. Das erledigt meist der Elektrofachbetrieb. Über 12 Kilovoltampere braucht es die Zustimmung des Netzbetreibers.
Fachquellen (9)
- Bundesministerium der Justiz: § 554 BGB Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 20 WEG Bauliche Veränderungen (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 21 WEG Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 19 NAV Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten (2026)
- Verbraucherzentrale: Elektroauto mit eigener Ladestation laden (2026)
- ADAC: Wallbox im Mehrfamilienhaus - Tipps für Wohnungseigentümer und Mieter (2026)
- ADAC: Urteile zur Wallbox in der WEG - Wer entscheidet und wer zahlt? (2026)
- Stiftung Warentest: Wallboxen im Test - Von der Planung zur Installation (2026)
Quellen und redaktionelle Prüfung
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